Anlass
Der 5 Reichspfennig 1940 mit der Katalognummer Jäger N618 wurde während des Zweiten Weltkriegs für die Reichskreditkasse geprägt. Diese besonderen Münzen dienten dem Zahlungsverkehr in den von Deutschland besetzten Gebieten und ergänzten die regulären Umlaufmünzen des Deutschen Reiches. Die Ausgaben entstanden ab 1939 im Zusammenhang mit der deutschen Besatzungsverwaltung und gehören heute zu den geschichtlich markanten Münzen der Kriegszeit.
Reichskreditkassen-Münzen dokumentieren die wirtschaftlichen Strukturen jener Jahre unmittelbar. Gerade deshalb sind sie für viele Sammler deutscher Zeitgeschichte und historischer Umlaufmünzen ein eigenes Sammelgebiet geworden.
Motiv
Die Wertseite zeigt die große Wertziffer „5“ mit der Umschrift „Reichspfennig“. Darunter befinden sich Eichenblätter sowie das jeweilige Münzzeichen der Prägestätte. Die Gegenseite trägt den Reichsadler über dem Hakenkreuz mit der Umschrift „Reichskreditkassen“ und der Jahreszahl 1940.
Die Gestaltung unterscheidet sich deutlich von regulären Reichspfennig-Ausgaben und verweist direkt auf den besonderen Zweck dieser Kriegsmünze.
Details
Die Münze wurde aus Zink geprägt und besitzt einen Durchmesser von etwa 18 mm bei rund 2,5 g Gewicht. Geprägt wurde der 5 Reichspfennig 1940 in mehreren deutschen Prägestätten mit unterschiedlichen Münzzeichen. Durch das kriegsbedingte Material Zink zeigen viele erhaltene Exemplare heute typische Alterungsspuren der damaligen Zeit.
Historische Reichskreditkassen-Münzen gehören zu den klassischen Sammelgebieten deutscher Kriegs- und Besatzungsmünzen. Besonders besser erhaltene Ausführungen werden von Sammlern gezielt gesucht.
Auflage
Die Auflagenzahlen unterscheiden sich je nach Prägestätte. Insgesamt wurden mehrere Millionen Exemplare für den Umlauf in den besetzten Gebieten hergestellt. Einzelne Münzzeichen und bessere Erhaltungen werden heute unterschiedlich bewertet und gesammelt.
Die Abbildung und Beschreibung historischer Symbole erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß § 86a Abs. 3 StGB zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, historischen Forschung sowie der Kunst- und Sammlerkunde.
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