Anlass
Der 10 Reichspfennig 1940 mit der Katalognummer Jäger N619 gehört zu den Ausgaben der Reichskreditkasse während des Zweiten Weltkriegs. Diese Münzen wurden in den besetzten Gebieten genutzt und dienten dem Zahlungsverkehr innerhalb der deutschen Besatzungsverwaltung. Die Reichskreditkassenscheine und Münzen entstanden ab 1939 als eigenes Zahlungsmittelsystem neben der regulären Reichsmark.
Heute zählen diese Prägungen zu den geschichtlich besonders interessanten Münzen der Kriegszeit, weil sie direkt mit der Wirtschafts- und Besatzungspolitik des Deutschen Reiches verbunden sind.
Motiv
Die Wertseite zeigt die große Wertziffer „10“ mit der Umschrift „Reichspfennig“. Unterhalb befinden sich zwei Eichenblätter sowie das jeweilige Münzzeichen der Prägestätte. Die andere Seite trägt den Reichsadler über dem Hakenkreuz und die Umschrift „Reichskreditkassen“ mit der Jahreszahl 1940.
Das Motiv unterscheidet sich damit deutlich von den regulären Umlaufmünzen des Deutschen Reiches und verweist direkt auf die besondere Funktion dieser Kriegsausgabe.
Details
Geprägt wurde die Münze aus Zink mit einem Durchmesser von etwa 21 mm und einem Gewicht von rund 3,33 g. Bekannt sind Ausgaben verschiedener Prägestätten mit den Münzzeichen A, B, D, E, F, G und J. :contentReference[oaicite:0]{index=0}
Die Reichskreditkassen-Münzen wurden stark im Umlauf genutzt. Gerade besser erhaltene Exemplare sind deshalb bei Sammlern deutscher Kriegs- und Besatzungsmünzen gesucht. Die Kombination aus historischer Bedeutung und typischer Kriegsmetall-Prägung macht den 10 Reichspfennig Jäger N619 zu einem festen Bestandteil vieler Deutschland-Sammlungen.
Auflage
Die Gesamtauflage unterscheidet sich je nach Prägestätte. Für die Berliner Ausgabe „A“ werden rund 7,4 Millionen Exemplare angegeben. Weitere Varianten existieren für Wien, München, Muldenhütten, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
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Der Verkauf erfolgt ausschließlich zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der historischen Forschung sowie der Kunst- und Sammlerkunde. Die Abbildung historischer Symbole erfolgt nur im Rahmen des § 86a Abs. 3 StGB.